Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

Stand: 02/2024

 

1 Allgemeine Bedingungen

1.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

1.2 Vertragsbedingungen

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragsparteien.

1.3 Preisstellung

Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich USt. und Kosten für etwaige Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

1.4 Zahlung

Wenn keine besonderen Vereinbarungen bestehen, sind die Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.

1.5 Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung von Dienstleistungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Bearbeitung übergeben werden.

2 Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

2.1 Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen. Ist den Auftragnehmer absehbar, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

2.2 Gefahrübergang

Güter, die für Dienstleistungen und/oder Montage vom Auftraggeber beigestellt werden, sind auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Auf Wunsch übernimmt der Auftragnehmer gegen Berechnung die komplette Logistik. Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

2.3 Verpackung

Die Verpackung wird bei der Ausführung von Dienstleistungen durch den Auftraggeber beigestellt und ist so zu wählen, das eine Trennung von angelieferten und bearbeiteten Teilen/Werkstücken sicher möglich ist und eine Beschädigung während des Transportes vermieden wird. Für Vermischungen oder Beschädigungen, die durch ungeeignete Verpackungen entstehen, übernimmt Beaters keine Haftung.

2.4 Prüfung

Die Werkstücke werden vor dem Verlassen unseres Unternehmens durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

2.5 Produktsicherheit

Unser Beitrag zur Produktsicherheit ist ein nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziertes QM – System, welches auf Fehlervermeidung ausgerichtet ist und einem ständigen Verbesserungsprozess unterliegt. Zum Erkennen von Produktrisiken führen wir in diesem Rahmen eine Plausibilitäts- und Machbarkeitsprüfung der Kundenforderungen durch. Weitere Erläuterungen zu diesem Themenbereich senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. Dokumentationspflichtige Teile, Teile mit besonderen Merkmalen und Teile mit Dokumenten mit besonderer Archivierung (DmbA) sind von unseren Kunden als solche zu kennzeichnen.

2.6 Gewährleistung

Dienstleitungen und/oder Montagearbeiten werden mit der erforderlichen Sorgfalt und den geeigneten Mitteln nach der Auftragserteilung aufgrund der Angaben des Auftraggebers durchgeführt. Beaters übernimmt bei Dienstleistungen keine Erfolgsverantwortung und haftet daher nicht für Mängel seiner Leistung, soweit die Angaben des Auftraggebers bei Auftragserteilung befolgt wurden. Es findet keine Abnahme der Leistungen statt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur, für die Leistungserbringung geeignetes Personal einzusetzen und dies auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen. Führt die erbrachte Dienstleistung nicht zum Erfolg, so ist dennoch die erbrachte Leistung zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlung werden unter den vorgenannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Mängel aufgrund von Dienstleistungen und/oder Montagearbeiten sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens nach Gefahrübergang, schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang, schriftlich zu rügen. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Für Mängelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, leistet er nur Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Er haftet nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Nach Wahl des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Fall den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos behandeln. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für etwaige Nachbehandlungen. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistung. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, haftet er nicht für evtl. hierbei entstehenden Bruch. Im Falle der Herstellung und dem Verkauf von Hammermühlenschlägern oder anderen Produkten gelten für die Sachmängelgewährleistung die gesetzlichen Vorschriften (BGB, HGB u.a.)

2.7 Haftung

Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf Dienstleistungen und/oder Montagearbeiten die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung bzw. Vorbearbeitung der Werkstücke, des beigestellten Materials, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Spezifikation, Fertigungsvorschrift und Angaben auf sonstigen Bestellunterlagen. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Dienstleistung oder Montage, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrolle liegt nicht gleichzeitig die Haftung der Folgeschäden. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Weitergehende Ansprüche als die in den Bedingungen erwähnten sind ausgeschlossen, soweit nicht den gesetzlichen Vertretern, der Geschäftsleitung oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. Für die Herstellung oder den Verkauf von Produkten gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften.

2.8 Partnerschafts-klausel

Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der beauftragten Leistungen oder Produkte angemessen zu berücksichtigen.